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Hypothek/Grundschuld: Umwandlung eines Buchrechts in ein Briefrecht – Muster
Hypothek/Grundschuld: Umwandlung eines Buchrechts in ein Briefrecht
Nach § 1116 Abs. 3 BGB kann die Ausschließung der Erteilung des Briefes wieder aufgehoben werden. Die Aufhebung erfolgt in gleicher Weise wie die Ausschließung. Insoweit sind die Einigung des Gläubigers und des Eigentümers sowie die Eintragung in das Grundbuch erforderlich. Die Vorschriften des § 873 Abs. 2 BGB und der §§ 876, 878 BGB finden hierbei nach dem Gesetzeswortlaut entsprechende Anwendung. Das nachfolgende Muster kann sowohl für die Hypothek als auch die hier vorgesehene, in der Praxis häufiger anzutreffende Grundschuld verwendet werden.
Mehr zum Thema Hypothek sowie weiterführende Informationen im infoCenter.
Die Praxishinweise in der Schreibvorlage dienen dem besseren Verständnis und erläutern wesentliche Zusammenhänge. Bei der Textverarbeitung lassen sich die Praxishinweise ohne Weiteres entfernen.
Weitere ggf. in Betracht kommende Muster: